DEUTSCHES PATENTAMT Deutsches Patentamt - Dienststelle Berlin

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Merkblatt

über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik(Ausgabe 1991)

1. Allgemeines

  • 1 Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 29 Abs. 3 Patentgesetz - BGBl. l 1981 S. 1 ff.)1 dafür geschaffen, daß das Patentamt ohne Gewähr für Vollständigkeit Auskünfte zum Stand der Technik erteilen kann, auch wenn eine Patentanmeldung nicht eingereicht worden ist. Das Deutsche Patentamt nimmt diese zusätzliche gesetzliche Aufgabe wahr, um damit seine technische Dokumentation für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen.

    2 Prioritätsrechte und sonstige aus einer Patentanmeldung fließende Rechte können mit der Einreichung eines Antrags auf Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik nicht begründet werden. Hierzu müßte eine Patentanmeldung eingereicht werden.

    2. Umfang der Auskunfterteilung

    1 Auskünfte zum Stand der Technik werden auf allen Gebieten der Technik erteilt und erfolgen duch Mitteilung öffentlicher Druckschriften. Die Anfrage kann dabei gerichtet sein

    - auf die Angabe des für einen genau beschriebenen Sachverhalt in Frage kommenden Standes der Technik, das bedeutet, auf Mitteilung derjenigen Druckschriften, denen ein entsprechender oder ähnlicher Sachverhalt zu entnehmen ist,

    - oder auf die Angabe bekannter Lösungen zu einer genau geschilderten technischen Aufgabenstellung, wobei hierunter keine allgemeinen Fragen nach Anwendungs- oder Einsatzgebieten zu verstehen sind.

    2 Auskünfte können nicht erteilt werden über

  • - Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,

    - ästhetische Formschöpfungen,

  • - Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen.

    3 Der Recherche liegen insbesondere Patentdokumente aus der Bundesrepublik Deutschland und dem ehemaligen Deutschen Reich, der DDR, Österreich, der Schweiz, Frankreich, Großbritannien, den USA und des Europäischen Patentamts sowie die Veröffentlichungen internationaler Anmeldungen zugrunde. Dazu kommt die vorhandene Fachliteratur. Die Zuordnung einer Anfrage zu einem bestimmten technischen Gebiet erfolgt nach der Internationalen Patentklassifikation (IPC).

  • 3. Antrag

    1 Auskünfte zum Stand der Technik werden auf Antrag erteilt. Der Antrag muß enthalten:

  • - Die Erklärung, daß eine Auskunft zum Stand der Technik gemäß der Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik vom 25. Februar 1982 begehrt wird.Dabei kann ein Zeitraum angegeben werden, auf den die Ermittlung der öffentlichen Druckschriften beschränkt werden soll;

    - die genaue Beschreibung des technischen Sachverhalts, der Gegenstand des Antrags ist, gegebenenfalls sind Zeichnungen beizufügen und, falls erforderlich, eine kurze Zusammenfassung der Merkmale;

    - den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Antragstellers, den Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift, (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbereich). Bei ausländischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzugeben; ausländische Ortsnamen sind zu unterstreichen;

  • __________________________1Bl.f.PMZ 1981, 2 ff

  • P 3609

    7.98 (online)

    - falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen mit Anschrift; die Vollmacht ist dem Antrag als Anlage beizufügen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Vollmacht ist unter Angaben der Hinterlegungsnummer hinzuweisen. Ein Antragsteller, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann die Auskunft zum Stand der Technik nur erhalten, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat;

    - falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Vertreter den Antrag stellen oder mehrere Vertreter mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang amtlicher Bescheide befugt ist;

  • - die Unterschrift des Antragstellers oder des Vertreters.

  • Soweit dem Antragsteller oder dem Vertreter seine Anmelder- oder Vertreternummer aus anderen Verfahren vor dem Patentamt bekannt ist, soll diese mitangegeben werden.

    2 Der Antrag ist in deutscher Sprache schriftlich in zwei übereinstimmenden Stücken an das Deutsche Patentamt, zu richten; die Anschriften lauten: Deutsches Patentamt , 80297 München oder Deutsches Patentamt, Dienststelle Berlin, 10958 Berlin. Dabei werden auch Anträge angenommen, bei denen die genaue Beschreibung des technischen Sachverhalts, der Gegenstand des Antrags ist, in Kurzform in deutscher Sprache und weitere Erläuterungen und Angaben in englischer Sprache abgefaßt sind. Für die Kurzform reicht die Angabe einzelner Schlagwörter aus, auf die sich die Auskunft zum Stand der Technik beziehen soll. Der Antrag sollte auf dem dafür vorgesehenen Formblatt eingereicht werden. Er kann auch formlos gestellt werden.

  • 4. Gebühren

  • 1 Für jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft zum Stand der Technik ist eine Gebühr von 850,-- DM zu entrichten. Die Gebühren können bar oder wie folgt entrichtet werden.
  • - durch Übergabe oder Übersendung von

    a) Gebührenmarken des Deutschen Patentamts,

  •  
  • b) Schecks die auf ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieser Verordnung gezogen und nicht mit Indossament versehen sind;

    c) eines Auftrags zur Abbuchung von einem Konto bei einem Kreditinstitut, das nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des Deutschen Patentamts ermächtigt ist, solche Konten zu führen;

  • - durch Überweisung

  • - durch Einzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des Deutschen Patentamts oder der Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts.

    2 Bei allen Zahlungen sind der Verwendungszweck unter Angabe des Gebührencodes (101420) nach der Verwaltungskostenverordnung, das Aktenzeichen, der Name des Einzahlers oder der Name desjenigen, für den der Betrag gezahlt wird, anzugeben. Anträge oder sonstige Mitteilungen dürfen auf den Überweisungsträgern nicht vermerkt sein. Bargeld sollte nicht als Anlage zu Schriftstücken beigefügt werden.

    3 Das Patentamt kann ausnahmsweise für diese Gebühr Stundung oder Ratenzahlungen bewilligen, oder diese Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen geboten erscheint.

  • 4 Wird die Gebühr nicht entrichtet, gilt der Antrag als nicht gestellt.

  • 5 Ist die Erteilung der Auskunft nicht möglich, weil eine Recherche nicht durchgeführt werden kann, so wird dem Antragsteller dies mitgeteilt; bereits gezahlte Gebühren werden erstattet.
  • 5. Behandlung von Anträgen, die sich auf mehrere technische Gebiete beziehen

  • 1 Nach Eingang des Antrags und der Gebühr prüft das Deutsche Patentamt, auf welchem Gebiet die Recherche durchzuführen ist. Stellt sich dabei heraus, daß sich die Auskunft auf mehrere technische Gebiete erstreckt, wird dem Antragsteller mitgeteilt, auf welchem Gebiet nach Auffassung des Amts das Schwergewicht des Auskunftsersuchens liegt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß für die anderen festgestellten Gebiete Auskünfte nur erteilt werden, sofern die erforderlichen Gebühren entrichtet werden. Erst nach Eingang einer eindeutigen Erklärung des Antragstellers, welche Auskunft bzw. Auskünfte er wünscht, und nach Zahlung der damit möglicherweise verbundenen zusätzlichen Gebühren wird dem Auskunftsersuchen nachgekommen.

    2 Geht innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung dieser amtlichen Feststellung kein eindeutiger Antrag des Antragstellers ein oder werden die zusätzlich fällig gewordenen Gebühren nicht vollständig entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Bereits gezahlte Gebühren werden erstattet.

  • 6. Mitteilung

  • 1 Die Mitteilung des Recherchenergebnisses enthält eine Auflistung der ermittelten öffentlichen Druckschriften. Eine Bewertung des Inhalts der ermittelten Druckschriften findet nicht statt.
  • 2 Ablichtungen der ermittelten Druckschriften werden der Mitteilung beigefügt.