DEUTSCHES PATENTAMT Deutsches Patentamt - Dienststelle Berlin
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Merkblatt
über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik(Ausgabe 1991)
1. Allgemeines
2 Prioritätsrechte und sonstige aus einer Patentanmeldung fließende Rechte können mit der Einreichung eines Antrags auf Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik nicht begründet werden. Hierzu müßte eine Patentanmeldung eingereicht werden.
2. Umfang der Auskunfterteilung
1 Auskünfte zum Stand der Technik werden auf allen Gebieten der Technik erteilt und erfolgen duch Mitteilung öffentlicher Druckschriften. Die Anfrage kann dabei gerichtet sein
- auf die Angabe des für einen genau beschriebenen Sachverhalt in Frage kommenden Standes der Technik, das bedeutet, auf Mitteilung derjenigen Druckschriften, denen ein entsprechender oder ähnlicher Sachverhalt zu entnehmen ist,
- oder auf die Angabe bekannter Lösungen zu einer genau geschilderten technischen Aufgabenstellung, wobei hierunter keine allgemeinen Fragen nach Anwendungs- oder Einsatzgebieten zu verstehen sind.
2 Auskünfte können nicht erteilt werden über
- Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
- ästhetische Formschöpfungen,
3 Der Recherche liegen insbesondere Patentdokumente aus der Bundesrepublik Deutschland und dem ehemaligen Deutschen Reich, der DDR, Österreich, der Schweiz, Frankreich, Großbritannien, den USA und des Europäischen Patentamts sowie die Veröffentlichungen internationaler Anmeldungen zugrunde. Dazu kommt die vorhandene Fachliteratur. Die Zuordnung einer Anfrage zu einem bestimmten technischen Gebiet erfolgt nach der Internationalen Patentklassifikation (IPC).
3. Antrag
1 Auskünfte zum Stand der Technik werden auf Antrag erteilt. Der Antrag muß enthalten:
- die genaue Beschreibung des technischen Sachverhalts, der Gegenstand des Antrags ist, gegebenenfalls sind Zeichnungen beizufügen und, falls erforderlich, eine kurze Zusammenfassung der Merkmale;
- den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Antragstellers, den Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift, (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbereich). Bei ausländischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzugeben; ausländische Ortsnamen sind zu unterstreichen;
__________________________1Bl.f.PMZ 1981, 2 ff
7.98 (online)
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen mit Anschrift; die Vollmacht ist dem Antrag als Anlage beizufügen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Vollmacht ist unter Angaben der Hinterlegungsnummer hinzuweisen. Ein Antragsteller, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann die Auskunft zum Stand der Technik nur erhalten, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat;
- falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Vertreter den Antrag stellen oder mehrere Vertreter mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang amtlicher Bescheide befugt ist;
- die Unterschrift des Antragstellers oder des Vertreters.
2 Der Antrag ist in deutscher Sprache schriftlich in zwei übereinstimmenden Stücken an das Deutsche Patentamt, zu richten; die Anschriften lauten: Deutsches Patentamt , 80297 München oder Deutsches Patentamt, Dienststelle Berlin, 10958 Berlin. Dabei werden auch Anträge angenommen, bei denen die genaue Beschreibung des technischen Sachverhalts, der Gegenstand des Antrags ist, in Kurzform in deutscher Sprache und weitere Erläuterungen und Angaben in englischer Sprache abgefaßt sind. Für die Kurzform reicht die Angabe einzelner Schlagwörter aus, auf die sich die Auskunft zum Stand der Technik beziehen soll. Der Antrag sollte auf dem dafür vorgesehenen Formblatt eingereicht werden. Er kann auch formlos gestellt werden.
4. Gebühren
- durch Übergabe oder Übersendung von
a) Gebührenmarken des Deutschen Patentamts,
c) eines Auftrags zur Abbuchung von einem Konto bei einem Kreditinstitut, das nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des Deutschen Patentamts ermächtigt ist, solche Konten zu führen;
- durch Überweisung
2 Bei allen Zahlungen sind der Verwendungszweck unter Angabe des Gebührencodes (101420) nach der Verwaltungskostenverordnung, das Aktenzeichen, der Name des Einzahlers oder der Name desjenigen, für den der Betrag gezahlt wird, anzugeben. Anträge oder sonstige Mitteilungen dürfen auf den Überweisungsträgern nicht vermerkt sein. Bargeld sollte nicht als Anlage zu Schriftstücken beigefügt werden.
3 Das Patentamt kann ausnahmsweise für diese Gebühr Stundung oder Ratenzahlungen bewilligen, oder diese Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen geboten erscheint.
4 Wird die Gebühr nicht entrichtet, gilt der Antrag als nicht gestellt.
5. Behandlung von Anträgen, die sich auf mehrere technische Gebiete beziehen
2 Geht innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung dieser amtlichen Feststellung kein eindeutiger Antrag des Antragstellers ein oder werden die zusätzlich fällig gewordenen Gebühren nicht vollständig entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Bereits gezahlte Gebühren werden erstattet.
6. Mitteilung
2 Ablichtungen der ermittelten Druckschriften werden der Mitteilung beigefügt.