"Programme für Datenverarbeitungsanlagen"


Nach § 1 Abs. 3 PatG ist ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage - also Software - nur dann vom Patentschutz ausgenommen, wenn für das "Programm als solches" Schutz begehrt wird.
Diese gesetzliche Bestimmung wird schwankend ausgelegt. Der BGH tendiert zur Zeit in Abweichung von seiner Entscheidung Sprachanalyseeinrichtung - BGH, Beschluss vom 11.5.2000 - X ZB 15/98, eher wieder in Richtung „Kerntheorie“ (BGH, GRUR 1977, 96 – Dispositionsprogramm, BGH, GRUR 2005, 141 – Anbieten interaktiver Hilfe). Hierunter war zu verstehen, dass der „erfinderische Beitrag“ zum Stand der Technik auf technischem Gebiet liegen musste. Zuletzt haben Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts das in dieser Hinsicht gleich lautende Europäische Patentübereinkommen dagegen im Sinne der Entscheidung „Sprachanalyseeinrichtung“ ausgelegt: Demnach ist die „Technizität“ unabhängig von einem Beitrag zu einem Stand der Technik zu prüfen. Sobald ein Anspruch ein technisches Merkmal wie zum Beispiel „Computer“ umfasst, ist die Technizität zu bejahen (T 0258/03). Mit anderen Worten: Software ist nach der europäischen Rechtsprechung dann nicht vom Patentschutz ausgenommen, wenn ein entsprechender Anspruch wenigstens ein technisches Merkmal wie "Computer" umfasst, wohingegen die deutsche Rechtsprechung zur Zeit problematischer ist. Dies kann sich allerdings auch wieder ändern.

Wird ein Datenverarbeitungsprogramm / Software im Rahmen einer Herstellung eines technischen Gegenstandes eingesetzt, so ist ein solches Verfahren oder aber ein darauf gerichteter Gegenstand sowohl nach geltender deutscher als auch nach geltender europäischer Rechtsprechung technisch, also kein "Programm als solches" und damit dem Patentschutz zugänglich.

Anmerkung: Zu beachten ist allerdings, dass nach der Entscheidung T 0258/03 die erfinderische Leistung auf technischem Gebiet liegen muss. Im Ergebnis führt also das Merkmal „Computer“ in einem Anspruch dazu, dass zwar die Technizität bejaht wird und es sich eben nicht um ein "Programm als solches" handelt. Sind die übrigen Merkmale eines Anspruchs jedoch "nicht technisch" bzw. tragen nicht zur Lösung eines technischen Problems / zum Erhalt eines technischen Ergebnisses bei, so fehlt die erfinderische Tätigkeit. Ein Patent wird also in einem solchen Fall vom Europischen Patentamt eher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht erteilt, wohingegen nach deutscher Rechtsprechung die Erteilung eher an der fehlenden "Technizität" scheitert.

Es kommt also maßgeblich auf die Formulierung einer Patentanmeldung an, die über das weitere Schicksal eines Software-Patentbegehrens entscheidet. Wichtig ist, in einer Anmeldung stets einen technischen Bezug zu offenbaren / zu beschreiben, wenn Software zum Patent angemeldet werden soll.


 - Stand: März 2006 -
Patentanwalt Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de