Nach § 1 Abs. 3 PatG ist ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage
- also Software - nur dann vom Patentschutz ausgenommen, wenn für
das "Programm als solches" Schutz begehrt wird.
Diese gesetzliche Bestimmung wird schwankend ausgelegt. Der BGH tendiert
zur Zeit in Abweichung von seiner Entscheidung Sprachanalyseeinrichtung
- BGH,
Beschluss vom 11.5.2000 - X ZB 15/98, eher wieder in Richtung
Kerntheorie (BGH, GRUR 1977, 96 Dispositionsprogramm,
BGH,
GRUR 2005, 141 Anbieten interaktiver Hilfe). Hierunter
war zu verstehen, dass der erfinderische Beitrag zum Stand
der Technik auf technischem Gebiet liegen musste. Zuletzt haben Beschwerdekammern
des Europäischen Patentamts das in dieser Hinsicht gleich lautende
Europäische Patentübereinkommen dagegen im Sinne der Entscheidung
Sprachanalyseeinrichtung ausgelegt: Demnach ist die Technizität
unabhängig von einem Beitrag zu einem Stand der Technik zu prüfen.
Sobald ein Anspruch ein technisches Merkmal wie zum Beispiel Computer
umfasst, ist die Technizität zu bejahen (T
0258/03). Mit anderen Worten: Software ist nach der europäischen
Rechtsprechung dann nicht vom Patentschutz ausgenommen, wenn ein entsprechender
Anspruch wenigstens ein technisches Merkmal wie "Computer"
umfasst, wohingegen die deutsche Rechtsprechung zur Zeit problematischer
ist. Dies kann sich allerdings auch wieder ändern.
Wird ein Datenverarbeitungsprogramm / Software im Rahmen einer Herstellung
eines technischen Gegenstandes eingesetzt, so ist ein solches Verfahren
oder aber ein darauf gerichteter Gegenstand sowohl nach geltender
deutscher als auch nach geltender europäischer Rechtsprechung
technisch, also kein "Programm als solches" und damit dem
Patentschutz zugänglich.
Anmerkung: Zu beachten ist allerdings, dass nach der Entscheidung
T
0258/03 die erfinderische Leistung auf technischem Gebiet liegen
muss. Im Ergebnis führt also das Merkmal Computer
in einem Anspruch dazu, dass zwar die Technizität bejaht wird
und es sich eben nicht um ein "Programm als solches" handelt.
Sind die übrigen Merkmale eines Anspruchs jedoch "nicht
technisch" bzw. tragen nicht zur Lösung eines technischen
Problems / zum Erhalt eines technischen Ergebnisses bei, so fehlt
die erfinderische Tätigkeit. Ein Patent wird also in einem solchen
Fall vom Europischen Patentamt eher wegen fehlender erfinderischer
Tätigkeit nicht erteilt, wohingegen nach deutscher Rechtsprechung
die Erteilung eher an der fehlenden "Technizität" scheitert.
Es kommt also maßgeblich auf die Formulierung einer Patentanmeldung
an, die über das weitere Schicksal eines Software-Patentbegehrens
entscheidet. Wichtig ist, in einer Anmeldung stets einen technischen
Bezug zu offenbaren / zu beschreiben, wenn Software zum Patent angemeldet
werden soll.