"Neuheit"


Zweck:

Es soll nur eine Leistung belohnt werden, die dem Fortgang der technischen Entwicklung zum Nutzen der Allgemeinheit dient. Die Mühe und Arbeit des Forschers, die lediglich zu einer Erweiterung seines persönlichen Wissens führt, verdient den Patentschutz nicht.


Legaldefinition:

§ 3 PatG enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Neuheit".


Beweislast:

Das Deutsche Patent- und Markenamt, der Einsprechende (§ 59 PatG) oder der Nichtigkeitskläger (§ 81 PatG) haben die fehlende Neuheit nachzuweisen. (Dem Anmelder/ Patentinhaber ist es nicht möglich ist, die Neuheit einer Erfindung zu beweisen. Hierfür müßte er eine unüberschaubar große Zahl an Vergleichen gemäß 5. des nachfolgenden Prüfungsschemas durchführen. Dies rechtfertigt die Umkehr der Beweislast.)

Der Anmelder ist allerdings nach § 34 Abs. 8 PatG zur Angabe des ihm bekannten Standes der Technik verpflichtet. Anderenfalls kann dem Patentanmelder unter Umständen Patenterschleichung (Arglist) angelastet werden. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Patentanmelder/ Patentinhaber könnten die Folge sein.


Neuheit - Prüfungsschema:

  1. Der Gegenstand des beanspruchten Patents ist zu ermitteln.

  2. Der Zeitrang der Anmeldung ist festzustellen.

  3. In Abhängigkeit vom Zeitrang ist der Stand der Technik zu ermitteln.

  4. Jeder aus dem Stand der Technik bekannte Gegenstand ist zu ermitteln.

  5. Die aus dem Stand der Technik ermittelten Gegenstände sind einzeln mit dem Gegenstand des beanspruchten Patentes  zu vergleichen.

    Ergibt ein Vergleich eine Übereinstimmung, so ist der beanspruchte Gegenstand nicht mehr neu.


Gegenstand des beanspruchten Patents:

Der Gegenstand des beanspruchten Patents (Patentanmeldung) ergibt sich aus den Patentansprüchen, da der Anmelder gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG in den Patentansprüchen anzugeben hat, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Die Beschreibung und Zeichnungen dienen nach § 14 PatG lediglich zur Auslegung der Patentansprüche.

 

Zeitrang der Anmeldung:

Grundsätzlich entspricht der Tag der Einreichung der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (Anmeldetag) dem Zeitrang der Anmeldung. Bei wirksamer Inanspruchnahme einer Priorität gemäß §§ 40, 41 PatG gilt anstelle des Anmeldetages ein früherer Zeitpunkt als Zeitrang der Anmeldung.

 

Stand der Technik:

=> Legaldefinition nach § 3 Absätze 1 und 2 PatG.

 

Aus dem Stand der Technik bekannter Gegenstand:

Verschiedene aus dem Stand der Technik bekannte Gegenstände dürfen grundsätzlich nicht  mosaikartig zu einem neuen Gegenstand zusammengesetzt werden (ständige Rechtsprechung, z. B. BGHZ 76, 97, 104 - Terephtalsäure; 90, 318, 322 - Zinkenkreisel).


 - Stand: Dezember 1998 -
Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de