Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen (§ 40 PatG)

Nach § 34 Abs. 3 PatG gehören zur Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen die Patentansprüche, die Beschreibung und - soweit vorhanden - die Zeichnungen.

Eine Zusammenfassung gehört nicht zu der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen einer Patentanmeldung (§ 36 Abs. 2 PatG).