Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen (§ 40 PatG)
Nach § 34 Abs. 3 PatG gehören zur Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen die Patentansprüche, die Beschreibung und - soweit vorhanden - die Zeichnungen.
Eine Zusammenfassung gehört nicht zu der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen einer Patentanmeldung (§ 36 Abs. 2 PatG).