"Entdeckung" Definition: Eine Entdeckung ist das Auffinden von etwas Vorhandenem, das bisher nicht bekannt war (BPatG GRUR 78, 238, 239 - Naturstoffe). Beispiel Es wird festgestellt, daß die Pflanze x einen Stoff y enthält. Diese Feststellung kann durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster nicht geschützt werden. Anmerkungen Ergebnisse aus der Grundlagenforschung stellen regelmäßig keine Entdeckung im Sinne des Patentgesetzes dar und können durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Es kommt darauf an, daß ein solches Ergebnis als Lehre zum technischen Handeln wiedergegeben wird.
Beispielsweise kann das Untersuchungsergebnis "Oxidation bei hohen Temperaturen verändert die Oberfläche eines Perowskiten reproduzierbar" wie folgt als technische Lehre formuliert werden: "Setze einen Perowskiten bei hohen Temperaturen einer oxidierenden Atmosphäre hinreichend lange aus, um so auf ihm eine neue Oberfläche mit definierten Eigenschaften zu schaffen". Der beispielhaft genannten Erfindung liegt nun das Problem zugrunde, einen Perowskiten mit bestimmten Oberflächeneigenschften bereitzustellen. Als Maßnahme zur Lösung des Problems wird die Oxidation bei hohen Temperaturen angegeben. Damit ist das Ergebnis aus der Grundlagenforschung dem Patent- oder Gebrauchsmusterschutz bei Vorliegen der übrigen Schutzvoraussetzungen zugänglich (vergl. EP0871803 A - [R51(4)EPÜ - Mitteilung liegt vor] - oder DE 196 002 18 A1 - Erteilungsbeschluß liegt vor). Die mit einem Nobelpreis belohnte "Entdeckung", daß spezielle Yttrium - Barium - Kupfer - Oxid - Verbindungen bei tiefen Temperaturen keinen elektrischen Widerstand mehr aufweisen, kann wie folgt als technische Lehre, für die ein Patent- oder Gebrauchsmusterschutz bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich ist, formuliert werden: Verwende die Yttrium-Barium-Kupfer-Oxid-Verbindung bei geeignet tiefen Temperaturen als Stromleiter, um Leistungsverluste zu vermeiden.
Problematisch bei Ergebnissen aus der Grundlagenforschung sind i. a. nicht patent- oder gebrauchsmusterrechtliche, sondern wirtschaftliche Aspekte: Bis ein auf einem Ergebnis aus der Grundlagenforschung basierendes marktreifes Produkt vorliegt, kann die maximal mögliche Laufzeit eines Patents (20 Jahre nach § 16 PatG) oder Gebrauchsmusters (10 Jahre nach § 23 GebrMG) ohne weiteres abgelaufen sein. In einem solchen Fall hätte das Patent oder Gebrauchsmuster lediglich Kosten verursacht. - Stand: Februar 1999 - |