"gewerblich anwendbar"


Zweck

Der Erfindergeist soll für das Gewerbe in nutzbringender Weise angereizt werden. Eine Bereicherung der Theorie ist nicht das Ziel. ("Trioxan - BGH in GRUR 72, 80)


 - Stand: Februar 1999 -
Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de