"Inhalt der Patentansprüche"


Der Inhalt der Patent- sowie Gebrauchsmusteransprüche muß die Gebote der

erfüllen.


Billigkeit

Bei einem Leistungsaustausch ist das Gebot der Billigkeit zu beachten: Es soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erreicht werden (allgemeiner Rechtsgrundsatz).

Durch das Patent- bzw. Gebrauchsgesetz soll folgender Austausch von Leistungen geregelt werden:

  1. Leistung eines Erfinders gegenüber der Allgemeinheit:
    Ein Erfinder veröffentlicht in einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung eine (neue, nicht naheliegende, gewerblich anwendbare) Erfindung. Nach Ablauf der Patent- oder Gebrauchsmusterdauer kann die Allgemeinheit diese offenbarte Erfindung uneingeschränkt nutzen und somit von der Leistung des Erfinders profitieren.
  2. Gegenleistung der Allgemeinheit gegenüber dem Erfinder:
    Der Erfinder erhält für die Offenbarung der Erfindung von der Allgemeinheit ein zeitlich beschränktes Monopolrecht.

 

Durch ein Patent- oder Gebrauchsmuster ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gewährleistet, wenn sein Schutzumfang dem Umfang der mitgeteilten Erfindung entspricht.

Der Schutzumfang wird nach § 14 PatG / § 12 a GebrMG durch den Inhalt der Patent- bzw. Gebrauchsmusteransprüche festgelegt. Dieser Inhalt muß folglich so beschaffen sein, daß die mitgeteilte Erfindung einerseits im maximal möglichem Umfang geschützt wird und andererseits diesen Umfang nicht überschreitet.

Eine unangemessene Überschreitung des Schutzumfangs kann vorliegen, wenn sich der Schutz auf Gegenstände erstreckt, die nicht zur Erfindung gehören (BGH GRUR 91, 518 - Polyesterfäden) oder wenn sich der Inhalt des Patent- oder Gebrauchsmusteranspruchs auf eine Umschreibung der (objektiven) Aufgabe beschränkt (BGH, GRUR 1985, 31 - Acrylfasern).


Beispiel

Ein Erfinder meldet eine Erfindung zum Patent- oder Gebrauchsmuster an, die ein Auto mit einem Rückspiegel betrifft. Durch den Rückspiegel wird laut Patent- oder Gebrauchsmusterbeschreibung der Fahrzeuglenker in die Lage versetzt, den rückwärtigen Verkehr während der Fahrt zu beobachten, ohne den Kopf um 180° nach hinten drehen zu müssen. (Die Erfindung sei neu, durch den Stand der Technik für den Fachmann nicht nahegelegt und gewerblich anwendbar.)

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Lautet der Patent- oder Gebrauchsmusteranspruch:

  1. Auto mit Rückspiegel,

so er weiter gefaßt, als es dem Verdienst des Erfinders entspricht. Geschützt ist nämlich dann auch ein Auto, dessen Vorder- und Rücklichter mit Hohlspiegeln ausgestattet sind, um Licht effektiver nutzen zu können. Die Erfindung lehrt jedoch nicht, einen Spiegel zur Lösung eines Beleuchtungsproblems vorzusehen. Daher ist es unbillig, dem Erfinder einen Schutz für jedes Auto mit Spiegeln zu gewähren.

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Lautet der Patent- oder Gebrauchsmusteranspruch:

  1. Auto mit einem im Innenraum des Fahrzeugs an der Frontscheibe am oberen Rand parallel zur Frontscheibe angebrachten Spiegel, wobei die spiegelnde Seite dem Innenraum zugewendet ist,

so ist er zu eng gefaßt.

Vom Schutz wird nämlich dann z. B. ein Auto ausgenommen, der einen an der Wagentür befestigten Außenspiegel als Rückspiegel aufweist, und der den Fahrzeuglenker ebenfalls in die Lage versetzt, den rückwärtigen Verkehr ohne eine 180°-Drehung des Kopfes zu beobachten. Damit wäre die Öffentlichkeit um eine Erfindung bereichert worden, ohne daß der Erfinder seinen hierfür verdienten Lohn in Form eines zeitlich begrenzten Monopolrechts erhalten hätte.

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Der Erfindung  angemessen ist ein Patent- oder Gebrauchsmusteranspruch mit zum Beispiel folgendem Wortlaut:

  1. Auto mit einem Spiegel, wobei der Spiegel vom Fahrersitz des Autos aus gesehen vorne und vom Fahrersitz aus einsehbar am Auto angebracht ist.

Ein solcher Anspruch hat zur Folge, daß jedes Auto geschützt ist, welches einen wie auch immer gearteten Rückspiegel aufweist. Damit ist die Erfindung im Umfang der Bereicherung des Standes der Technik geschützt.

Es werden die Autos nicht geschützt, die zwar einen Spiegel, aber keinen Rückspiegel umfassen und damit nicht zur Erfindung gehören.

Es liegt somit ein Schutzbereich vor, der der Erfindung und damit der Billigkeit entspricht.


Rechtssicherheit / Klarheit und Deutlichkeit des Anspruchs

Aufgrund des Gebots der Rechtssicherheit / Klarheit und Deutlichkeit (BVerfGE 4, 352, 357 f.; 17, 306, 314) muß eindeutig erkennbar sein, welche Erfindung in einem Patent- oder Gebrauchsmuster unter Schutz gestellt ist (BGH, GRUR 1972, 80 - Trioxan). Bei der Beurteilung der Klarheit und Deutlichkeit eines Anspruchs ist zu prüfen, ob

  1. die anspruchsgemäßen Merkmale im Streitfall ermittelbar sind,
  2. im Stand der Technik bereits Gegenstände (Erzeugnisse oder Verfahren) mit sämtlichen anspruchsgemäßen Merkmalen beschrieben oder benutzt worden waren
  3. oder ob nicht zu überwindende Schwierigkeiten auftreten, den beanspruchten Gegenstand (Erzeugnis oder Verfahren) von im Stand der Technik beschriebenen oder benutzten Gegenständen abzugrenzen (BGH, GRUR 1985, 31 - Acrylfasern).

Beispiel

Der Patent- oder Gebrauchsmusteranspruch laute:

  1. Auto mit großem Rückspiegel.

Das Merkmal "groß" kann im Streitfall nicht ermittelt werden, da nicht objektiv festgestellt werden kann, ab welcher Größe ein Spiegel "groß" ist. Folglich ist der Anspruch unklar und damit unzulässig.

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Der Patent- oder Gebrauchsmusteranspruch laute:

  1. Vorrichtung mit einem Mittel zur Messung des Luftdrucks und Mitteln, mit denen aus dem gemessenen Luftdruck der Sonnendurchmesser ermittelt wird.

Ein Fachmann kann im Streitfall feststellen, ob eine von einem Dritten benutzte Vorrichtung einen Luftdruckmesser aufweist und durch die Vorrichtung aus dem Ergebnis der Sonnendurchmesser ermittelt wird (I. ist erfüllt). Es ist ferner davon auszugegehen, daß es keine Vorrichtung gibt, die der vorgenannten ähnelt. Damit ist die Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik eindeutig (II. und III. sind erfüllt).

Der Anspruch ist somit klar und eindeutig.


Anmerkungen

  • Ein Anspruch ist nicht unklar oder unzulässig aufgabenhaft formuliert, weil ein Fachmann nach Lesen des Anspruchs nicht weiß, wie dieser "auszuführen ist".

  • Ein Anspruch ist nicht deshalb unzulässig, weil er keine Lehre zum technischen Handeln wiedergibt. (Die Lehre zum technischen Handeln ist statt dessen nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 Patentgesetz in der Beschreibung anzugeben).

In Prüfungsbescheiden finden sich gelegentlich gegenteilige Ansichten. Es fehlt jedoch an gesetzlichen Grundlagen, die solche Rügen rechtfertigen könnten.


 - Stand: Februar 1999 -
Dr. Norbert Struck,  www.patentanwaltskanzlei.de