mathematische Methoden 1+1=2 ist ein Beispiel für eine mathematische Methode im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG, die per gesetzlicher Regelung keine Erfindung darstellt. Damit kann für die Gleichung kein Patentschutz erhalten werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 3 PatG: Eine mathematische Methode ist demnach nur dann nicht dem Patentschutz zugänglich, wenn für diese "als solche Schutz begehrt wird". Im Ergebnis hat § 1 Abs. 3 PatG zur Folge, daß ein Patentschutz für eine in einen technischen Prozeß eingebundene mathematische Methode erhalten werden kann. Beispiel Damit mit Mobilfunktelefonen geführte Gespräche sich nicht gegenseitig stören, müssen die Sende- und Empfangsfunkwellen, über die die Telefongespräche abgewickelt werden, geeignet ausgewählt werden. Mit Hilfe von mathematischen Methoden gelingt eine besonders gute Verteilung. Da eine solche mathematische Methode in einen technischen Prozeß eingebunden ist, kann hierfür ein Patent erhalten werden (siehe zum Beispiel DE 195 25 128 C2). Anmerkung Ob eine mathematische Methode hinreichend in einen technischen Prozeß eingebunden ist, ist anhand der Definition des Begriffs Erfindung zu prüfen. - Stand: Februar 1999 - |