Es genügt die Möglichkeit, daß eine Erfindung  in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt oder technisch angewendet werden kann (Offensichtlichkeitsprüfung - BGH in Bl. 85, 117). Es ist unschädlich, wenn die Erfindung daneben auch nicht gewerblich angewendet werden kann (Benzolsulfonylharnstoff - BGH in GRUR 77, 652).


 - Stand: Februar 1999 -
Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de