"für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik" Definitionen Fachmann: Sachverständiger mit durchschnittlichem Wissen und Können, den man üblicherweise mit der Lösung der (objektiven) Aufgabe der Erfindung betrauen würde (stRspr - BPatG Mitt. 84, 213, T 32/81 Abl. 1982, 225). Nicht in naheliegender Weise:
Eine Erfindung war dann nicht naheliegend, wenn deren
Hervorbringung aus dem Stand der Technik einem Durchschnittsfachmann unter Zuhilfenahme
seines Fachwissens und der Durchführung etwaiger Routineversuche am Prioritätstage nicht
möglich gewesen wäre (Schulte, Patentgesetz, 5. Auflage, Carl Heymanns
Verlag). "Das Naheliegen der Einzelmerkmale begründet
für sich noch nicht das Naheliegen der Kombination aus ihnen" (BGH,
Stoßwellen-Lithotripter, Mitteilungen 1998, Seite 357 mit weiteren Nachweisen). Beweislast Dritte müssen dem Patentanmelder/ -inhaber das Fehlen der erfinderischen Tätigkeit nachweisen. Grundsätzlich muß zwar der Patentanmelder/ -inhaber beweisen. Hierfür müßte er jedoch in Bezug auf "erfinderische Tätigkeit" eine unüberschaubar große Zahl an Betrachtungen des Standes der Technik durchführen. Dies rechtfertigt die Umkehr der Beweislast. Soweit allerdings mit der Erfindung erzielte Wirkungen und Vorteile behauptet werden, trägt der Patentanmelder/ -inhaber gemäß dem Regelfall die Darlegungs- und Beweislast. Glaubhaftmachung genügt in der Regel. Prüfungsschema Regelmäßig wird der sogenannte "Aufgabe - Lösungs - Ansatz" ("problem - solution - approach") angewendet, um zu prüfen, ob eine Erfindung sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem einschlägigen Stand der Technik herleiten ließ. Dieser wird nachfolgend erläutert.
Merkmalsanalyse der beanspruchten Erfindung Durch eine Patentanmeldung oder Patent wird Schutz für eine Erfindung beansprucht ("beanspruchte Erfindung"). Der Schutzbereich wird nach § 14 PatG durch die Patentansprüche festgelegt. Daher ist bei der Beurteilung, ob eine zum Patent angemeldete oder patentierte Erfindung sich in naheliegender Weise aus dem einschlägigen Stand der Technik herleiten läßt, ausschließlich auf die Merkmale der maßgeblichen Patentansprüche abzustellen. Es empfiehlt sich (zur Vermeidung von Fehlern), die Merkmale eines jeden maßgeblichen Patentanspruchs einzeln aufzulisten. Eine solche Auflistung stellt eine Merkmalsanalyse dar. Maßgeblich sind die Ansprüche, die nicht auf andere Ansprüche bezogen sind und daher von diesen abhängen. Beispiel: Schritt I. Sachverhalt: folgende Patentansprüche seien Gegenstand einer Patentanmeldung:
Würdigung des Sachverhaltes: Unabhängig sind die Patentansprüche 1 und 3, da diese sich nicht auf einen anderen beziehen. Abhängig ist der Anspruch 2, da dieser sich wegen der Formulierung "nach Anspruch 1" auf den Anspruch 1 bezieht. Nachfolgend wird das Beispiel auf Anspruch 1 bezogen fortgesetzt. Merkmalsanalyse des Anspruchs 1:
Nächstliegender Stand der Technik Der "nächstliegende Stand der Technik" ist derjenige, der der beanspruchten Erfindung (Erfindung mit den Merkmalen des Anspruchs - siehe Merkmalsanalyse) am nächsten liegt. Es zu untersuchen, durch welches aus dem Stand der Technik bekanntes Erzeugnis bzw. Verfahren bereits die meisten Probleme gelöst sind, die mit der beanspruchten Erfindung gelöst werden. Vorrangig ist dabei auf die wesentlichen Probleme abzustellen.
Fortsetzung des Beispiels: Schritt II. Sachverhalt: Aus einer vor
dem Zeitrang der Patentanmeldung
veröffentlichten Druckschrift D1 ist ein Kraftfahrzeug bekannt, welches im Inneren der
Fahrgastzelle eine an der Decke angebrachte Innenbeleuchtung mit einer Lampe sowie einen
in der Fahrgastzelle nahe der Frontscheibe angebrachten Rückspiegel aufweist. Durch die
Innenbeleuchtung soll die Fahrzeuginsassen während einer Dunkelheit sich in der
Fahrgastzelle Licht verschaffen können. Der Rückspiegel soll es dem Fahrer ermöglichen,
das Geschehen hinter seinem Fahrzeug durch Blick in den Spiegel zu beobachten. Sachverhalt: Aus einer vor
dem Zeitrang der Patentanmeldung
veröffentlichten Druckschrift D2 ist ein Kraftfahrzeug bekannt, welches Lampen aufweist,
die außerhalb des Fahrzeugs angebracht ist. Das Sehen und Gesehen Werden soll so bei
Nacht ermöglicht werden. Sachverhalt: Aus einer vor
dem Zeitrang der Patentanmeldung
veröffentlichten Druckschrift D3 ist eine Befestigungseinrichtung mit einer Lampe und
einem Spiegel bekannt, die an einer Patientenliege für eine Zahnarztpraxis schwenkbar
angebracht ist, und bei der die spiegelnde Fläche der Lampe zugewendet ist. Der Spiegel
befindet sich zwischen der Befestigungseinrichtung und der Lampe. Durch die Lampe soll ein
Mundraum eines Patienten ausgeleuchtet werden. Der Spiegel soll eine besonders gute
Lichtausbeute sicherstellen. Sachverhalt: Den Patentanmeldungsunterlagen ist zu entnehmen, daß durch die anspruchsgemäße Lampe mit dem Spiegel eine besonders gute Außenbeleuchtung bereitgestellt wird, die in den Nächten das Sehen und Gesehen werden ermöglicht. Durch den Spiegel soll das durch die Lampe erzeugte Licht nach außen gelenkt und so besonders effektiv genutzt werden. Würdigung: Zwar weist das
aus D1 bekannte Kraftfahrzeug die meisten übereinstimmenden Merkmale auf. Diese beziehen
sich aber nicht auf Probleme bezüglich der Außenbeleuchtung. Nächstliegender Stand der Technik ist somit der aus der Druckschrift D2 bekannte.
Wirkung(en) der unterscheidenden Merkmale In den Anmeldungsunterlagen / dem Patent ist eine Erfindung zu offenbaren. Es ist dem Fachmann daher hier mitzuteilen, mit welchen Maßnahmen er welche Probleme lösen kann. Die "Maßnahmen" finden sich im Patentanspruch in Form von "Merkmalen" wieder. Die Probleme, die durch die unterscheidenden Maßnahmen/ Merkmale gelöst werden, stellen die gesuchte(n) Wirkung(en) dar. (Die durch die Maßnahmen gelösten Probleme müssen entweder offensichtlich oder in den Anmeldungsunterlagen genannt sein.) Es ist dann "objektive Aufgabe der Erfindung", den nächstliegenden Stand der Technik so zu verändern, daß die mit den unterscheidenden Merkmalen erzielten Wirkungen herbeigeführt werden. Fortsetzung des Beispiels: Schritte III. und IV. Den Patentanmeldungsunterlagen ist zu entnehmen, daß durch die anspruchsgemäße Lampe mit dem Spiegel eine besonders gute Außenbeleuchtung bereitgestellt wird, die in den Nächten das Sehen und Gesehen Werden ermöglicht. Durch den anspruchsgemäß plazierten Spiegel soll das durch die Lampe erzeugte Licht nach außen gelenkt und so besonders effektiv genutzt werden. Die beanspruchte Erfindung unterscheidet sich vom nächstliegenden Stand der Technik durch die Merkmale b) e) und f). Diese bewirken eine besonders effektive Nutzung des Lichtes zum Zweck des Sehen und Gesehen Werdens bei Dunkelheit. Objektive Aufgabe der Erfindung ist es nun, den aus der Druckschrift D2 bekannten Stand der Technik so zu verändern, daß das Licht verbessert genutzt wird.
einschlägiger Stand der Technik Nach § 4 PatG wird auf den "Fachmann" abgestellt, für den die Erfindung nahegelegen haben muß. Deshalb ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur der Stand der Technik zu berücksichtigen, der dem Fachmann nahelag. Hierzu gehört gemäß ständiger Rechtsprechung:
Fortsetzung des Beispiels: Schritt V. Üblicherweise wird ein auf die Weiterentwicklung von Beleuchtungen für Kraftfahrzeuge spezialisierter Ingenieur mit der Lösung der objektiven Aufgabe betraut werden. Der aus der Druckschrift D3 bekannte Stand der Technik gehört weder zum eigenen oder benachbarten Fachgebiet eines solchen Fachmanns noch zum technischen Allgemeinwissen. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist daher der aus D3 bekannte Stand der Technik nicht zu berücksichtigen. (Dieser ist hier nicht einschlägig.) Fortsetzung von Schritt V. Zwar ist aus D3 bekannt, durch entsprechende Plazierung eines Spiegels eine Lichtausbeute zu verbessern. Der aus D3 bekannte, nicht einschlägige Stand der Technik kann jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Plazierung des Spiegels gemäß Merkmal e) ist aus dem einschlägigen Stand der Technik nicht bekannt. Die beanspruchte Erfindung läßt sich demnach nicht in naheliegender Weise aus dem aufgefundenen Stand der Technik herleiten.
Schritte VI. und VII. Aus der Druckschrift D1 sind zwar die unterscheidenden Merkmale b) und f) bekannt. Beim Stand der Technik soll der Spiegel das Sichtfeld des Fahrers erweitern. Er dient also nicht wie bei der beanspruchten Erfindung zur Verbesserung einer Beleuchtung. Der vor die objektive Aufgabe gestellte Fachmann wird daher nicht durch Druckschrift 1 angeregt, einen Spiegel zur Verbesserung der Beleuchtung beim nächstliegenden Stand der Technik vorzusehen und so die objektive Aufgabe der Erfindung zu lösen. Auch aus diesem Grund läßt sich die beanspruchte Erfindung nicht in naheliegender Weise aus den Stand der Technik herleiten. |
Beispiel aus der Praxis Die im folgenden in der rechten Spalte auszugsweise wiedergegebene Entscheidung T 0322/88 (Europäische Beschwerdekammer - Beschwerde der Einsprechenden) verdeutlicht die Anwendung des "Aufgabe-Lösungs-Ansatzes". Die linke Spalte weist Kommentierungen zur Entscheidung auf.
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Sachverhalt: ... VI. Der geltende Anspruch 1 lautet:
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| In der Entscheidung findet sich unter 4.5. eine auf einen Teil des Anspruchs (kennzeichnender Teil) beschränkte Merkmalsanalyse (Schritt I). Möglicherweise konnte eine vollständige Merkmalsanalyse entfallen, weil zum Beispiel die Sach- und Rechtslage bezüglich der übrigen Merkmale (Obergriff) unstreitig war. | "Wälzlagerung, bestehend aus zwei in Abstand angeordneten Kugellagern z.B. für Wasserpumpen, Fahrradtretkurbeln, Spinnrotoren u.a., wobei die beidseitig hochschultrigen Laufbahnen (2) für die Kugeln (4) in die Welle (1) eingearbeitet sind und zwischen den Außenringen (6, 7) eine Büchse (8) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Büchse (8) zumindest auf einer Stirnseite einen bis nahe an den Hüllkreis der Kugeln (4) sich erstreckenden Ansatz (9) besitzt, der sich über ca. 180°C erstreckt und eine maximale Wandstärke aufweist, die gleich oder kleiner ist als der Abstand zwischen der Schultermantelfläche des Außenrings (6) und der Welle (1)." |
Entscheidungsgründe: .... 4. Hinsichtlich der Frage der erfinderischen Tätigkeit kommt die Kammer zu folgendem Ergebnis:
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| Gemäß 4.1. ermittelt die Kammer den nächstliegenden Stand der Technik, der hier "Ausgangspunkt der Erfindung" genannt wird. Zu diesem Zweck analysiert sie den Inhalt (Offenbarungsgehalt) von verschiedenen im Verfahren befindlichen Druckschriften D1, D2, ... (Schritt II). | 4.1. Nach Auffassung der Kammer ist Ausgangspunkt der Erfindung unstrittig eine Wälzlagerung wie sie in D3 offenbart ist, da sich bei einer derartigen Lagerung mit zwei Kugellagern erst die Montageprobleme beim Einfüllen der Kugeln in das zweite Kugellager ergeben. Auf diesen Sachverhalt hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung hingewiesen, da es bei einer Wälzlagerung gemäß D1 im Gegensatz zu jener gemäß D3 möglich ist, die Walzkörper der zweiten Lagerstelle in einen zylindrischen, zwischen den nicht exzentrisch verlagerten Teilen "Außenring (9)" und "Welle (1)" gebildeten Raum einzuschieben bis sie an einem an dem Außenring "9" vorgesehenen Anschlagbund anliegen. Bei der Wälzlagerung gemäß D1 stellt sich mithin das Montageproblem der Erfindung nicht. Allein hieraus ergibt sich, daß D1 nicht den Ausgangspunkt der Erfindung bilden kann. |
| Von 4.2. bis 4.6. wird die objektive
Aufgabe der Erfindung, die unterscheidenden Merkmale zwischen der beanspruchten Erfindung
und dem nächstliegenden Stand der Technik sowie die hiermit erzielten Wirkungen
wiedergegeben (Die Schritte III und IV werden hier in umgekehrter
Reihenfolge wiedergegeben). Anmerkung: Die unter 4.4. angestellte Überlegung ist m. E. entbehrlich. Lag nämlich die Stellung der Aufgabe nicht nahe, wurde sie also nicht durch den Stand der Technik angeregt, so kann der Stand der Technik m. E. auch keine Vorschläge aufweisen, wie diese "unbekannte" Aufgabe zu gelöst werden kann. Gemäß Schritt VII folgt dann zwingend, daß die beanspruchte Erfindung nicht nahelag, und es somit einer erfinderischen Leistung bedurfte. |
4.2. Wie in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift, vgl. Sp. 1 Z. 4 mit 32, angegeben ist, ist beim Gegenstand der D3 das Einfüllen der Kugeln des ersten Kugellagers noch problemlos. Schwierigkeiten ergeben sich indes beim Einfüllen der Kugeln des zweiten Kugellagers bei senkrecht stehender Welle und exzentrisch verlagertem Außenring gegenüber der Welle in einem dadurch gebildeten sichelförmigen Raum, da dieser zum Lagerinneren hin offen ist, so daß die in diesen Raum eingefüllten Kugeln aus diesem herausfallen können. Irgendwelche Maßnahmen, wie diesem Umstand begegnet werden könnte, sind D3 nicht entnehmbar. 4.3. Es stellt sich somit die Aufgabe, vgl. Sp. 1 Z. 33 mit 40 der Streitpatentschrift, die gattungsgemäße Wälzlagerung dahingehend zu verbessern, daß auch die Montage der zweiten Reihe (von Kugeln) mit einfachen Mitteln möglich ist und daß gleichzeitig der axiale Raum zwischen den Außenringen ausgefüllt ist, um eine Abdichtung des Innenraumes zu erreichen. 4.4. Die Kammer ist der Auffassung, daß das Stellen der vorgenannten Aufgabe noch keinerlei erfinderische Tätigkeit beinhaltet, da von einem Wälzlagerfachmann erwartet werden kann, daß er nach Mitteln sucht, um die Montage von Kugeln auch in der zweiten Lagerreihe der Wälzlagerung problemlos zu ermöglichen. Für diese Überlegung spricht auch die Tatsache, daß es sich beim Gegenstand des Anspruchs 1 um ein Massenbauteil handelt, bei dem es auf eine kostengünstige Herstellung entscheidend ankommt. 4.5. Zur Lösung dieser für sich selbst nicht als erfinderisch anzusehenden Aufgabe wird ausgehend von einer Wälzlagerung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 gemäß dem kennzeichnenden Teil dieses Anspruchs vorgeschlagen, a) die Büchse zumindest auf einer Stirnseite mit einem bis nahe an den Hüllkreis der Kugeln sich erstreckenden Ansatz zu versehen; b) den Ansatz über ca. 180° zu führen; c) die maximale Wandstärke des Ansatzes so zu wählen, daß sie gleich oder kleiner ist als der Abstand zwischen der Schultermantelfläche des Außenringes und der Welle. 4.6. Mit den vorgenannten kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 wird erreicht, daß die Kugeln des zweiten Kugellagers bei senkrecht stehender Welle und bei gleichzeitig exzentrisch verlagertem Außenring gegenüber der Welle nicht mehr in den Innenraum der Wälzlagerung fallen können, weil der sichelförmige, die Kugeln aufnehmende Raum zwischen Außenring und Welle in axialer Richtung vom Ansatz der Büchse verschlossen ist. Dieser Ansatz ist andererseits für den nachfolgenden Montageschritt, nämlich das Bewegen des Außenringes in eine koaxiale Lage zur Welle, nicht störend, weil er die dazu erforderliche Radialbeweglichkeit des Außenrings nicht behindert. Weiterhin ist bei der Würdigung der Kennzeichenmerkmale des Anspruchs 1 unmittelbar erkennbar, daß die vorstehende Aufgabe allein durch die Modifikation der ohnehin vorhandenen Hülse gelöst ist und daß dadurch eine Montagevorrichtung, wie sie beim Montieren von Massenbauteilen allgemein üblich ist, nicht mehr gebraucht wird. |
| 4.7. Die im Anspruch 1 definierte
Lösung der unter 4.3 genannten Aufgabe ist nach Auffassung der Kammer das Ergebnis
erfinderischen Tätigwerdens.
4.7.1. Zunächst ist zu untersuchen, welche Überlegungen ein Fachmann, von der Wälzlagerung gemäß D3 ausgehend, anstellen würde, um das Problem des einfachen und störungsfreien Kugeleinfüllens bei der zweiten Lagerstelle zu lösen. Eine naheliegende Lösung wäre nach Auffassung der Kammer die Vermeidung von einzelnen Kugeln und der Rückgriff auf einen Kugelkäfig, in welchem die Kugeln formschlüssig fixiert sind. Damit wäre das Montageproblem an der zweiten Lagerstelle lösbar, weil dann die Kugeln beim Einbau nicht mehr in das Lagerinnere der Wälzlagerung durchtreten könnten. Wie aus der Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 11 mit 17 hervorgeht, stellt dies keinen gangbaren Weg dar, weil im Hinblick auf eine hohe Belastbarkeit der Lagerung anzustreben ist, daß möglichst viele Kugeln eingebaut werden. Eine weitere Überlegung des
Fachmannes könnte - wie bei der Lagerung gemäß D3 bereits außen realisiert - der
Einbau eines weiteren Dichtringes "7" sein, da dieser den Raum zwischen dem
gegenüber der Welle verschobenen Außenring und der Welle axial abschließen könnte, so
daß selbst bei senkrecht stehender Welle die Kugeln nicht in axialer Richtung aus dem
vorgenannten sichelförmigen Raum herausfallen könnten. Mit Blick auf die zweite
Lagerstelle würde dies zu einer Einbaulage des Dichtringes zum Lagerinneren hin führen,
wo eigentlich keine Dichtung erforderlich ist, da die Lager zur Außenumgebung abzudichten
sind. |
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| Die Schritte V bis VII werden in 4.7.2. und 4.7.3. abgehandelt. | 4.7.2. Die Berücksichtigung der Lehre gemäß D2 führt den Fachmann hingegen nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Wie unter 4.6. schon aufgezeigt, wird beim Montieren der Kugeln beim Gegenstand des Anspruchs 1 auf die Zuhilfenahme einer Montagevorrichtung verzichtet, vielmehr ist am Lager selbst eine konstruktive Möglichkeit realisiert, um eine Kugelabstützung in axialer Richtung zu erhalten, dergestalt, daß die sichelförmige Ringfläche, die beim Gegenstand der D2 Bestandteil der Montagevorrichtung ist, nunmehr an der ohnehin vorhandenen Hülse angeordnet ist. Neben dem Verzicht auf eine Hilfsvorrichtung beim Kugeleinfüllen eröffnet sich als weiterer Vorteil des Gegenstandes des Anspruchs 1 die Möglichkeit die Kugeln im späteren Einsatz der Wälzlagerung, z.B. in einer Wasserpumpe oder in einer Fahrrad-Tretkurbellagerung in einfacher Weise erneuern zu können. Die Wälzlagerung übernimmt selbst die Funktion der Montagevorrichtung und der Betreiber ist nicht gezwungen, eine derartige Vorrichtung, die zudem an die jeweilige Lagergröße angepaßt sein muß, anzuschaffen. Nach Auffassung der Kammer konnte
vom Fachmann in Kenntnis der D2 allenfalls erwartet werden, deren Montagevorrichtung für
die gattungsgemäße Wälzlagerung brauchbar zu machen, indem auf den dort störenden
Zentrieransatz "7" verzichtet wird - die Welle "1" der
Streitpatentschrift verbietet einen solchen Zentrieransatz - und indem in Anpassung an die
Welle "1" des Streitpatentes der Ring "8" gemäß D2 gabelförmig
ausgebildet wird, um überhaupt in eine Kugel-Abstützlage bzw. aus dieser heraus bewegt
werden zu können. 4.7.3. Die in der angefochtenen Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht aufgegriffenen Druckschriften D4 und D5 bleiben erheblich hinter der gattungsbildenden Druckschrift D3 zurück, da D4 keine Hülse, die zwischen den Außenringen der Lagerungen angeordnet ist und die deren Abstand bestimmt, und mithin auch keinen Ansatz an einer Hülse im Sinne des Anspruchs 1 der Streitpatentschrift offenbart, während die D5 eine Wälzlagerung offenbart, in der zwei Rillenkugellager, jeweils bestehend aus Innen- und Außenring sowie den Kugeln, die Welle lagern, so daß bei dieser Lagerung das Problem der Streitpatentschrift, nämlich beim Kugeleinfüllen der Lagerstelle(n), nicht existent ist. Mithin können auch D4 und D5 weder einzeln noch in Kombination mit D1 bis D3 dem Fachmann einen verwertbaren Hinweis zur Schaffung der Lagerung gemäß Anspruch 1 des Streitpatents geben.
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| Ab 4.7.4. zieht die Kammer ergänzend
ein "Beweisanzeichen" in ihre Überlegungen mit ein. Beweisanzeichen sind etwas
anderes als der Aufgabe-Lösungs-Ansatz. Von der Rechtsprechung anerkannte Beweisanzeichen für das "Nicht-Naheliegen" sind nach ständiger Rechtsprechung zum Beispiel:
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4.7.4. Zu den in
der Beschwerdebegründung vorgetragenen Argumenten der Beschwerdeführerin ist ergänzend
zu den obigen Ausführungen festzustellen: 4.7.5. Zusammenfassend folgt nach Auffassung der Kammer, daß die in Anspruch 1 angegebene Lösung der gestellten Aufgabe angesichts des Fehlens von verwertbaren Hinweisen aus dem Stand der Technik bzw. angesichts der Tatsache, daß die vom Fachmann anzustellenden Überlegungen zur Lösung der gestellten Aufgabe in eine vom Gegenstand des Anspruchs 1 wegweisende Richtung gehen, als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist, Artikel 56 EPÜ. Anspruch 1 hat mithin Bestand. |
- Stand: Februar
1999 - |
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