Patentanmeldung
Eine Patentanmeldung enthält nach § 34 Abs. 3 PatG:
Einzelheiten zu Formerfordernissen (Seitenränder, Zeilenabstände und dergleichen) finden Sie in der Patentanmeldeverordnung. Beispiel für Anmeldungsunterlagen (gemäß § 34 Abs. Nr. 3 und 4 PatG) Im folgenden finden Sie ein typisches Beispiel für Anmeldungsunterlagen (Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt - Merkblatt für Patentanmelder). Hieran schließt sich eine Liste mit Hinweisen an. Beispiel für Anmeldungsunterlagen |
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| (Die auf der linken Seite angegebenen Begriffe sind nur zum Verständnis des Beispiels angegeben; sie sollen in der Anmeldung nicht verwendet werden). | |
| Titel:
Technische Bezeichnung; wie im Erteilungsantrag angegeben. |
Streuscheibe
für Signallaternen. Beschreibung |
| Die Erfindung betrifft eine Streuscheibe. | |
| Stand der Technik mit Fundstellen: | Es ist bekannt, Streuscheiben vor der Signallaternenoptik anzuordnen, die aus dem nach Höhe und Seite scharf begrenzten Lichtbündel ausreichend viel Licht zum Erzeugen der Seitenstreuung abzweigen (DE 31 32 016 A2). Um insbesondere bei Eisenbahn-Lichtsignalen die Verteilung des Fernlichtbündels ohne Beeinträchtigung der Nahlicht-Seitenstreuung abwandeln zu können, je nachdem, ob die vor dem Signal befindliche Strecke gerade oder gekrümmt verläuft, ist es ferner bekannt, in die einzelnen Typen von Signallaternen unterschiedliche Streuscheiben mit jeweils anderer Fernlichtstreuung einzusetzen (Zeitschrift "Signal und Draht" Jahrgang . . ., Heft . . . , Seiten . . . bis . . . ). |
| Problem beim Stand der Technik: | Dabei ist es allerdings nötig, eine Vielzahl von Streuscheibenarten bereitzustellen, die sich jeweils nach mehreren Streuungsgraden des Fernlichts und des Nahlichts unterscheiden |
| Angabe der Wirkungen, die mit der Erfindung erzielt werden sollen. | Der im Patentanspruch 1 angegebenen Erfindung liegt das Problem zugrunde, die Vielzahl von Streuscheibenarten zu vermindern und die Lagerhaltung der Streuscheiben zu vereinfachen. |
| Lösung: | Dieses Problem wird durch die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale (ggfs. wörtliche Zitierung der Merkmale) gelöst. |
| Erreichte Vorteile: | Die mit der Erfindung erzielten Vorteile bestehen insbesondere darin, daß statt einer Vielzahl von unterschiedlichen kompletten Streuscheiben für die verschiedenen Anwendungen nur ein Halterahmen und einige wenige unterschiedliche Scheibenausschnitte hergestellt und auf Lager gehalten werden müssen. Die jeweils günstigste Zusammensetzung der Scheibenausschnitte braucht gegebenenfalls erst am Ort der Anwendung mit wenigen Handgriffen durch Einsetzen der passenden Scheibenausschnitte gebildet zu werden; sie kann dort sogleich ausprobiert und erforderlichenfalls verändert werden. |
| Weitere Ausgestaltung der Erfindung: | Eine vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung ist im Patentanspruch 2 angegeben. Die Weiterbildung nach Patentanspruch 2 ermöglicht es, eine Streuscheibe, die jeweils für eine bestimmte Signallaterne zusammengesetzt wird, auf einfache Weise durch Hilfskräfte zusammenbauen zu können. |
| Beschreibung eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele: | Ein
Ausführungsbeispiel der Erfindung ist in der Zeichnung dargestellt und wird im folgenden
näher beschrieben. Es zeigen Fig. 1 . . . Fig. 2 . . . Es folgt die Erläuterung der Erfindung anhand der Zeichnungen nach Aufbau und ggf. auch nach Wirkungsweise der dargestellten Erfindung. |
Patentansprüche
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Hinweise zur Abfassung einer Patentanmeldung:
Je weniger im ersten Patentanspruch steht, desto besser. Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie hätten einen gepolsterten Stuhl erfunden. Der nun folgende Anspruch 1. Vorrichtung mit
beschreibt zwar recht genau Ihren gepolsterten Stuhl. Ein solcher Anspruch ist jedoch regelmäßig nicht zu empfehlen, da Sie dann ein Patent mit einem kleinen Schutzumfang erhalten würden. (Ein großer Schutzumfang bedeutet, daß sehr viel geschützt ist oder wird. Ein kleiner Schutzumfang bedeutet, daß wenig geschützt ist bzw. wird.) Besser wäre es, zunächst nur die Merkmale in den ersten Anspruch aufzunehmen, die für das Sitzen unerläßlich sind: Es handelt sich hier um die Merkmale a) d). Ein verbesserter erster Anspruch könnte also lauten: 1. Vorrichtung
Nun müssen Sie unbedingt in der Beschreibung angeben, wozu die Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nütze ist. Im vorliegenden Fall sollten Sie also in der Beschreibung darauf hinweisen, daß ein Mensch sich auf eine solche Vorrichtung (mit einem ersten Brett, bei dem an einer der beiden Seiten des ersten Brettes senkrecht zum ersten Brett gleich lange Stäbe angebracht sind) setzen kann, wenn diese mit den Stäben (Stuhlbeinen) geeignet auf den Boden gestellt wird. Mit Hilfe von Stäben eine erhöhte Sitzposition zu bewirken, führt zu einer leichten Vorrichtung, die problemlos bewegt und außerdem materialsparend hergestellt werden kann. Die senkrechte Anordnung der Stäbe trägt zur Stabilität bei.
Der zweite Anspruch sollte nun die Merkmale des ersten Anspruchs aufweisen und zusätzlich ein weiteres Merkmal, mit dem eine weitere Wirkung erzielt wird. In Betracht kommt also zum Beispiel das Merkmal d).
Der zweite Anspruch würde dann lauten: 2. Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1, wobei das erste Brett auf der Seite eine Polsterung aufweist, an der nicht die Stäbe befestigt sind. Nun muß in der Beschreibung unbedingt die Wirkung der Polsterung angegeben werden. In der Beschreibung könnte also stehen: Auf der Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 2 sitzt man ganz besonders bequem. Entsprechend verfahren Sie mit den weiteren Ansprüchen.
Folgende Punkte sind noch zu beachten:
Anmerkungen: Zeichnungen sind nicht zwingend erforderlich. Die Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes sind regelmäßig gerne bereit, einem (unkundigen) Anmelder mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Sobald Sie einen Bescheid erhalten, so rufen Sie den genannten Prüfer einfach mal an. Dr. Norbert Struck |
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