"Schutzbereich"


Zweck

Der Zweck des § 14 PatG ergibt sich aus folgender Interessenslage:

  • Interesse des Patinhabers: Ausdehnung des Schutzes über der Wortlaut des Patentanspruchs hinaus durch gleichwertige Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Patentschrift
  • Interesse der Allgemeinheit: Schutz möglichst auf wortgetreue Auslegung der Ansprüche einengen

    => Bezweckt wird eine Mittellösung: Weder der Inhalt der Patentschrift noch Inhalt der Ansprüche legen die Grenzen des Schutzbereiches eines Patentes fest (siehe auch EPÜ-Auslegungsprotokoll).


Schutzbereich

Ein Patent wird verletzt, wenn ein benutzter Gegenstand (Erzeugnis oder  Verfahren) entweder unter den

oder unter den

  • (patentfähigen) Äquivalenzbereich (BGH - "Zerlegvorrichtung für Baumstämme" GRUR 94, 597 = Mitt. 94, 181 = Bl. 94, 416; BGH - "Formstein", GRUR 86, 803 (5b) = BGHZ 98, 12 = NJW 86, 3202)

 

eines Patentanspruchs fällt.


Wortsinn des Patentanspruchs - Beispiel 1

Der Wortlaut eines Patentanspruchs lautet

  1. Kraftfahrzeug mit einem Rückspiegel.

Benutzt wird ein Kraftfahrzeug mit einem Rückspiegel. Dieser Gegenstand weist sämtliche Merkmale des Patentanspruchs dem Wortsinn nach auf und ist daher nach § 14 Satz 1 PatG durch das Patent geschützt.

-----------------------

Wortsinn des Patentanspruchs - Beispiel 2

Der Wortlaut eines Patentanspruchs lautet

  1. Kraftfahrzeug mit einem Rückspiegel.

Benutzt wird ein Kraftfahrzeug ohne Rückspiegel. Dieser Gegenstand weist den im Patentanspruch genannten Rückspiegel nicht auf und ist daher nach § 14 Satz 1 PatG nicht durch das Patent geschützt.

-----------------------

Äquivalenzbereich: Beim benutzten Gegenstand werden nicht sämtliche im Patentanspruch genannten Mittel verwendet. Anstelle der nicht verwendeten Mittel werden jedoch gleichwirkende Mittel eingesetzt, die vom Fachmann anhand des Patentes in naheliegender Weise im Prioritätszeitpunkt aufgefunden werden konnten.

 

gleichwirkendes Mittel - Beispiel:

  • Ein Patentanspruch lautet:
    Verfahren zum Befestigen eines Bildes an einer Wand, indem in die Wand ein Nagel senkrecht sowie teilweise hineingebracht wird und das Bild mit Hilfe einer an der Rückseite des Bildes vorgesehenen Öse am vorstehenden Teil des Nagels eingehängt wird.
    In der Beschreibung des Patentes wird angegeben, daß das Bild eine Kraft ausschließlich senkrecht zur Achse des Nagels ausübt und hierdurch der Halt besonders zuverlässig ist, da keine Kraft ausgeübt wird, die den Nagel aus der Wand herausziehen könnte.
  • Ein Dritter schraubt eine Schraube senkrecht und teilweise in eine Wand hinein und hängt an der Schraube eine Öse ein, die auf der Rückseite eines Bildes angebracht ist.

Der Dritte verwendet folglich sämtliche Merkmale des Patentanspruchs bis auf den Nagel. Statt des Nagels wird eine Schraube verwendet. Die Schraube wird im Sinne des Patents gleichwirkend verwendet, da auch bei der Schraube die Schwerkraft des Bildes nur in eine Richtung wirkt, die nicht geeignet ist, die Schraube aus der Wand herauszuziehen. Die Schraube stellt somit ein gleichwirkendes Mittel dar.

--------------------------

nicht gleichwirkendes Mittel - Beispiel:

  • Ein Patentanspruch lautet:
    Verfahren zum Befestigen eines Bildes an einer Wand, indem in die Wand ein Nagel senkrecht sowie teilweise hineingebracht wird und das Bild mit Hilfe einer an der Rückseite des Bildes vorgesehenen Öse am vorstehenden Teil des Nagels eingehängt wird.
    In der Beschreibung des Patentes wird angegeben, daß das Bild eine Kraft ausschließlich senkrecht zur Achse des Nagels ausübt und hierdurch der Halt besonders zuverlässig ist, da keine Kraft ausgeübt wird, die den Nagel aus der Wand herausziehen könnte.
  • Ein Dritter klebt eine Öse, die auf der Rückseite eines Bildes angebracht ist, an eine Wand.

Der Dritte befestigt somit ein Bild an der Wand in Übereinstimmung mit der patentierten Erfindung. Die Befestigung erfolgt mit Hilfe von Klebstoff anstelle des im Patentanspruch genannten Nagels. Auf den Klebstoff werden durch das Bild eine Schwerkraft ausgeübt, die geeignet ist, die Befestigung zu lösen. Die im Patent genannte Wirkung tritt also bei der Befestigung mit dem Klebstoff nicht ein. Die Befestigung mit Hilfe des Klebstoffs stellt daher keine gleichwirkende Maßnahme zum "anspruchsgemäßen Nagel" dar.

-----------

naheliegendes Auffinden des gleichwirkenden Mittels

Ob zum Beispiel die im oben genannten Beispiel verwendete Schraube in naheliegender Weise als gleichwirkendes Mittel zu dem anspruchsgemäßen Nagel aufgefunden werden konnte, ist analog zu "naheliegend" des § 4 PatG zu prüfen.

-----------

Patentfähigkeit des benutzten Gegenstandes

Patentfähigkeit

Es ist zu prüfen, ob der benutzte Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 Patg im Prioritätszeitpunkt dem Patentschutz zugänglich war. War der benutzte Gegenstand im Prioritätszeitpunkt dem Patentschutz nicht zugänglich und fällt dieser in den Äquivalenzbereich(!) des maßgeblichen Patentanspruchs, so wird der benutzte Gegenstand durch das Patent nicht geschützt. (sogenannter "Formsteineinwand" bzw. "Einrede des freien Standes der Technik")

Anmerkung: Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung und in der Literatur deuten eine Abkehr vom Formsteineinwand an. Ausgehend von der Überlegung, daß die Überprüfung der Rechtsbeständigkeit eines Patentes nach den §§ 81 ff. PatG den Nichtigkeitsgerichten (Bundespatentgericht, Bundesgerichtshof) vorbehalten ist, ist der Verletzungsrichter an die erteilte Fassung des Patents gebunden. Demnach kann der Formsteineinwand dann nicht greifen, wenn hierdurch in Wirklichkeit fehlende Rechtsbeständigkeit des Patents geltend gemacht wird. Es ist folglich bei der Einrede des freien Standes der Technik stets zu prüfen, ob durch eine solche Einrede des Beklagten mangelnde Schutzfähigkeit des Patents geltend gemacht wird/ werden kann. Ist dies zu bejahen, so kann die Einrede aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzteilung im Verletzungsprozeß nicht berücksichtigt werden. Es ist dann eine Nichtigkeitsklage nach § 81 PatG zu erheben. (BGH in GRUR 1997, 454, 456 - Kabeldurchführung; Uwe Scharen, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe in GRUR 1999, 285 ff.)


Auslegungsprotokoll des Art. 69 Abs. 1 EPÜ

ist für Bestimmung des Schutzbereichs heranzuziehen
(Der deutsche Gesetzgeber hat in seiner Begründung zu § 14 ausdrücklich auf das Auslegungsprotokoll Bezug genommen, es ist daher bei der Auslegung des § 14 PatG einschlägig):

1Artikel 69 ist nicht in der Weise auszulegen, daß unter dem Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und daß die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind. 2Ebensowenig ist Artikel 69 dahingehend auszulegen, daß die Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. 3Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden.


angemessener Schutz

- wenn dem Patentinhaber der gerechte Lohn für die Offenbarung seiner Erfindung gewährt wird - die unter Schutz gestellte Erfindung ist gegen jede Nachahmung zu schützen

    · objektive Bedeutung der Erfindung ist zu berücksichtigen
    · Ausmaß der objektiven Bereicherung der Technik zu berücksichtigen

 

ausreichende Rechtssicherheit

- gewährleistet, wenn jeder sachkundige Dritte an Hand des Inhalts der Patentansprüche mit einiger Zuverlässigkeit feststellen konnte, in welchem Umfang er das Patent zu respektieren hat

- Dritter darf nicht mit Auslegung überrascht werden, die zwar dem Wert der Erfindung angemessen wäre, mit der aber er nach dem Inhalt der Ansprüche nicht zu rechnen brauchte

 

---------------------------

Bemerkungen

Entscheidungsgründe eines teilvernichtenden Nichtigkeitsurteils ersetzen und ergänzen die Beschreibung (siehe auch Teillöschung beim GebrM).

Klarstellungen, welche die Fassung des Patentanspruchs unberührt lassen, vermögen den Verletzungsrichter nicht zu binden.

Entsprechende Entscheidung (teilweiser Widerruf/Beschränkung) im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren führt unmittelbar zu einer Änderung der Patentschrift (§§ 21 Abs.2, 64 Abs.3).

  

allgemeines Fachwissen

- ist zur Auslegung heranzuziehen

- maßgeblich ist der Prioritätszeitpunkt

 

Gebrauchsmuster

- § 12 a GbmG ab 1.7.90 in das Gebrauchsmustergesetz eingefügt; Schutzumfang ist entsprechend § 14 PatG zu beurteilen

- vor 1.7.90: Dreiteilungslehre gemäß § 11 I GbmG einschlägig (Gegenstand des Gebrauchsmusters, unmittelbarer Gegenstand, Raumformgedanke)

 

 

 - Stand: Mai 1999 -
Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de