"Stand der Technik"
Eine Legaldefinition des Begriffs "Stand der Technik" findet sich in § 3 Absätze 1 und 2 PatG.
Anmerkung
Soll die erfinderische Tätigkeit beurteilt werden, ist § 4 Satz 2 PatG zu beachten:
"Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen."
- Stand: Dezember 1998 - Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de