Zusammenfassung (§ 36 PatG)

Die Zusammenfassung gehört nicht zu den Unterlagen einer Patentanmeldung, in der die Erfindung beschrieben wird (§ 36 Abs. 2 sowie § 34 Abs. 3 PatG).

Die rechtliche Bedeutung der Zusammenfassung ist daher in der Praxis gleich Null.

Die Zusammenfassung erleichtert Dritten das Auffinden einer zum Patent angemeldeten Erfindung.


Ein Merkblatt zur Zusammenfassung kann unter den Dok.-Nr. P2794 beim Deutschen Patentamt online als Doc-, Zip- oder PDF-file heruntergeladen werden.