| § 62 PatG - Kostenentscheidung, Verfahrenskosten, Kostenfestsetzung, Beschwerde (1) In dem Beschluß nach § 61 Abs. 1 kann die Patentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn ganz oder teilweise der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird. Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht. (2) Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Patentamts auch die den
Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung
der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden
Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107)
und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis
802) sind |